| Familienzusammenführung Gerichtshof der Europäischen Union gegen Belgien: Auslegung des Rechts auf Familienzusammenführung für verheiratete unbegleitete minderjährige Geflüchtete
Der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht der Europäischen Union kommt in der vorläufigen Fassung „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Einwanderungspolitik – Richtlinie 2003/86/EG – Art. 2. Buchst. f – Art. 10 Abs. 3 Buchst. a – Begriff „unbegleiteter Minderjähriger“ – Recht auf Familienzusammenführung – Im Zeitpunkt seiner Ankunft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verheirateter minderjähriger Flüchtling – In diesem Mitgliedstaat nicht anerkannte Kinderehe – Zusammenleben mit dem Ehegatten, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält“ 2022(*)
zu folgendem Schluss:
"Art. 10 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, nicht unverheiratet sein muss, um zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinen Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades die Rechtsstellung eines Zusammenführenden zu erlangen."