| Familienzusammenführung Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: Härtefälle nach § 22 AufenthG
Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG ist derzeit für zwei Jahre ausgesetzt. Härtefälle nach § 22 AufenthG bleiben jedoch möglich, wenn völkerrechtliche oder dringende humanitäre Gründe vorliegen. Die Prüfung solcher Anträge erfolgt nach strengen Maßstäben. Grundlage dieser Informationen ist eine interne Weisung des Auswärtigen Amts, die über FragDenStaat veröffentlicht wurde.
Als Kriterien für einen Härtefall gelten insbesondere die Trennungsdauer und klassische humanitäre Gründe. Bei Kleinkindern bis etwa drei Jahre wird ein Härtefall in der Regel erst nach rund fünf Jahren Trennung anerkannt, ohne Kleinkinder nach etwa zehn Jahren. Eine sogenannte Drittstaatsanbindung, also die Möglichkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft in einem anderen Land als Deutschland herzustellen, kann die Erteilung eines Visums zusätzlich erschweren. Klassische Härtefälle umfassen schwere, nur in Deutschland behandelbare Krankheiten, konkrete Gefahren für Leib oder Leben oder einen nahenden Tod. In solchen Fällen müssen Nachweise, zum Beispiel medizinische Gutachten, vorgelegt werden.
§ 22 Satz 1 AufenthG begründet kein Recht auf Nachzug, sondern eröffnet ein Ermessen der Behörden. Gegen die Erteilung sprechen insbesondere die Möglichkeit eines Zusammenlebens im Drittstaat, bereits erfüllbare Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis, die bewusste Herbeiführung der Trennung oder rechtliche Versagungsgründe.
PRO ASYL kritisiert, dass die derzeitigen Regelungen praktisch fast alle Härtefälle ignorieren. Die vorgeschriebenen Trennungszeiten seien unrealistisch hoch, und selbst dramatische Notlagen hätten kaum Chancen auf ein Visum. Nach Ansicht der Organisation wirkt die Härtefallregelung häufig lediglich als Feigenblatt, um menschenrechtliche Kritik abzuwehre.