| Familienzusammenführung Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: Härtefälle nach § 22 AufenthG
Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG ist derzeit für zwei Jahre ausgesetzt. Zur Frage unter welchen umständen Härtefälle nach § 22 AufenthG bei Vorliegen dringender völkerrechtlicher oder humanitärer Gründe eine Option sein können, gibt es Informationen auf Basis einer internen Weisung des Auswärtigen Amts, die über FragDenStaat veröffentlicht wurde.
PRO ASYL kritisiert, dass die derzeitigen Regelungen praktisch fast alle Härtefälle ignorieren würden.

