| Familienzusammenführung Anforderungen für Identitätsnachweise von eritreischen Geflüchteten
Schriftliche Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke vom 25. November 2020 an die Bundesregierung:
Die Anforderungen für Identitätsnachweise von eritreischen Geflüchteten verhindern Familiennachzüge nach Deutschland, da die Betroffenen Dokumente zur Identitätsklärung vorweisen müssen. Dafür müssen sie zunächst Kontakt mit einer Auslandsvertretung aufnehmen und eine sogenannte ,,Reueerklärung‘‘ unterzeichnen sowie eine ,,Diasporasteuer‘‘ in Höhe von zwei Prozent ihres Nettoeinkommens zahlen.
Inwieweit will die Bundesregierung an diese Anforderungen festhalten?
Das kürzlich ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 12 A 2452/19) stellt dar, dass eine ,,Reueerklärung‘‘ unzumutbar ist, wenn eritreische Staatsangehörige glaubhaft vermitteln können, dass diese Erklärung nicht ihrem eigenen Willen entspricht, da der Zwang zur Abgabe einer nicht eigenen Überzeugung ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle. Ebenfalls könnte eine Passbeschaffung unzumutbar sein, wenn eine willkürliche Festlegung der Höhe der ,,Diasporasteuer‘‘ vorliege sowie ist eine staatliche Verfolgung im Rahmen des §5 der Aufenthaltsverordnung zu berücksichtigen.
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesem Urteil?
Antwort:
Die Anforderungen an Identitätsnachweise und sonstige vorzulegende Dokumente im Visumverfahren für den Familiennachzug nach Deutschland zu eritreischen Schutzberechtigen sind nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen des geltenden (Völker-) Rechts grundsätzlich angemessen. Auf die Bedeutung der Identitätsfeststellung als Ausfluss der völkerrechtlichen Personalhoheit dritter Staaten und der damit verbundenen Rechtsfolgen wird hingewiesen. Das Auswärtige Amt beobachtet regelmäßig die entsprechende Praxis in den jeweiligen Ländern in Bezug auf Fragen des Dokumenten- und Personenstandswesens. Hierbei werden auch Gerichtsurteile und wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt.
Im aufgeführten Urteil folgt das Verwaltungsgericht Hannover in einem Fall betreffend einen subsidiär Schutzberechtigten Eritreer in seinen Ausführungen grundsätzlich der Auffassung der Bundesregierung, dass eritreischen Staatsangehörigen nicht allgemein unzumutbar sei, sich um einen Nationalpass zu bemühen. Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteile sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das gilt auch für die Unterzeichnung der sog. „Reueerklärung", die nicht per se unzumutbar ist. Die Annahme einer pauschalen Unzumutbarkeit ergibt sich damit auch aus dem benannten Urteil nicht.