| Dublin-Verordnung EuGH: Verweigerte Annahme von Dublin-Überstellungen führt nach Fristende zur Zuständigkeit des ersuchenden Staats
Laut eigener Pressemitteilung vom 05.03.2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom selben Datum (Rs. C-458/24, Daraa) entschieden, dass die Weigerung eines Mitgliedstaats (im konkreten Fall: Italien), Schutzsuchende im Rahmen von Dublin-Überstellungen aufzunehmen, nach Ablauf der i. d. R. sechsmonatigen Überstellungsfrist zu einem Übergang der Dublin-Zuständigkeit für das Asylverfahren auf den ersuchenden Mitgliedstaat führt.

