| Sichere Herkunftsstaaten EuGH-Urteil: Hürden für „Sichere Drittstaaten“ erhöht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 5. Februar 2026 (Rs. C-718/24) die Rechte von Asylsuchenden gestärkt. Eine Ablehnung unter Verweis auf einen sicheren Drittstaat ist künftig an strengere Bedingungen geknüpft.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Kein „Nachschieben“ von Ablehnungsgründen: Hat eine Behörde bereits festgestellt, dass ein Antragsteller schutzbedürftig ist (z. B. subsidiärer Schutz), darf der Antrag nicht nachträglich allein wegen eines sicheren Drittstaats abgelehnt werden.
- Pflicht zur Einzelfallprüfung: Es reicht nicht aus, dass ein Land auf einer allgemeinen Regierungsliste steht. Die Mitgliedstaaten müssen gesetzlich festlegen, mit welcher Methodik sie im Einzelfall prüfen, ob der Staat für diese spezifische Person sicher ist.
- Individuelle Verbindung notwendig: Ein Asylbewerber darf nur dann in einen Drittstaat verwiesen werden, wenn zu diesem eine ausreichende Verbindung besteht (z. B. durch Familie oder langen Aufenthalt). Der bloße Transit reicht nicht aus.
- Gerichtliche Kontrolle: Schutzsuchende müssen das Recht haben, die behauptete Verbindung zum Drittstaat gerichtlich prüfen zu lassen.

