| EU-Migration Urteil des LSG Berlin-Brandenburg zu Überbrückungsleistungen für Unionsbürger*innen
Anbei finden Sie ein Anschreiben der GGUA vom 24. September 2019:
Liebe Kolleg*innen,
es gibt ein (nach meiner Kenntnis) erstes Urteil in einem Hauptsacheverfahren zur Frage der „Überbrückungsleistungen“ nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII für Unionsbürger*innen, die ansonsten von Leistungen nach SGB II bzw. XII ausgeschlossen sind. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (15. Senat) hat dazu am 11. Juli 2019 (L 15 SO 181/18) folgendes entschieden:
Für die „Überbrückungsleistungen“ ist kein gesonderter Antrag erforderlich, vielmehr muss das Sozialamt die Leistungen ab Kenntnis der Hilfebedürftigkeit von Amts wegen prüfen und erbringen – falls ein Leistungsausschluss für die „normalen“ Leistungen nach SGB II / XII besteht. Die Kenntnis des Sozialamts besteht spätestens mit dem Antrag auf bzw. der Bitte um reguläre Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter nach SGB XII. Auch mit einem Antrag auf Leistungen nach SGB II dürfte dem Sozialamt eine „Kenntnis“ zuzurechnen sein, da das Jobcenter den Antrag von Amts wegen weiterzuleiten hat (§ 16 Abs. 1 SGB I).