| EU-Migration SGB-II-Anspruch bei EU-Bürger*innen trotz fehlender Bescheinigung über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG Baden-Württemberg) zum SGB-II-Anspruch von Unionsbürger*innen:
Bestätigung über die „Unfreiwilligkeit“ der Arbeitslosigkeit durch die Arbeitsagentur ist nicht notwendige Voraussetzung.
Für die Bürger*innen, die ihre Arbeit verloren haben, stellt sich immer wieder das Problem der „Unfreiwilligkeit“ der Arbeitslosigkeit. So verlangen die Jobcenter regelmäßig eine Bescheinigung über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit von der Arbeitsagentur. Dies widerspricht jedoch der Formulierung in § 2 Abs. 3 FreizügG: Danach bleiben der Arbeitnehmer*innenstatus und damit der Leistungsanspruch nämlich bestehen bei „unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit.“ Die Bestätigung durch die Arbeitsagentur bezieht sich nur auf die Arbeitslosigkeit selbst und nicht auf die „Unfreiwilligkeit“.
Hierzu hat das LSG Baden-Württemberg nun eine hilfreiche Entscheidung getroffen (Beschluss vom 7. August 2020; L 7 AS 1376/20 ER-B [2]). Es stellt in einem Eilverfahren fest, dass für die Fortwirkung des Arbeitnehmer*innen-Status (und damit den SGB-II-Anspruch) die Bestätigung über die „Unfreiwilligkeit“ durch die Arbeitsagentur keine zwingende Voraussetzung ist. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Jobcenter die Frage der „Unfreiwilligkeit“ in eigener Verantwortung zu prüfen habe.
Den vollständigen Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 07. August 2020 finden Sie hier.