| EU-Migration LSG Bayern: Leistungsanspruch auf Sozialleistungen aufgrund des Europäischen Fürsorgeabkommens
Beschluss des LSG Bayern vom 10.02.2022; L 7 AS 539/21 B ER:
Arbeitssuchende können trotz Leistungsausschlusses von Grundsicherungsleistungen einen Leistungsanspruch auf Sozialleistungen aufgrund des Europäischen Fürsorgeabkommens haben
Im Falle einer arbeitssuchenden italienischen Staatsangehörigen kann sie, trotz Leistungsausschluss nach dem SGBG II, einen Leistungsanspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII aufgrund des Europäischen Fürsorgeabkommens haben. Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II führt dazu, dass das zuständige Sozialamt Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit hatte (§ 16 SGB I). Der Aufenthalt ist auch nach mehr als sechs Monaten materiell rechtmäßig, wenn die Person sich weiterhin um Arbeit bemüht und es nicht von vornherein aussichtslos ist, dass sie Arbeit finden wird. Aufgrund Art. 1 EFA ist der Leistungsausschluss für Arbeitsuchende im SGB XII für Angehörige der EFA-Staaten (hier Italien) nicht anwendbar.