| EU-Migration BSG-Urteil: SBG II-Leistungen für Familie mit Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011
Nach einem Gerichtsurteil des Bundessozialgerichts kann auch eine geringfügige Beschäftigung für einen Anspruch auf die Leistungen nach SGB II sprechen.
Dies entschied das BSG in zwei Verfahren vom 27.01.2021:
In diesem Fall ging es um die Frage des Leistungsanspruchs eines Schulkindes, dessen Vater kurzfristig eine Beschäftigung ausgeübt hatte. Das BSG stellte fest:
- Der Schulbesuch eines Kindes führt zu einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011, wenn einer der Elternteile zuvor Arbeitnehmer*in in Deutschland waren.
- Dieses Freizügigkeitsrecht erstreckt sich dann sowohl auf die Kinder als auch auf die Eltern, die die Personensorge tatsächlich ausüben und besteht unabhängig von ausreichenden Existenzmitteln.
- Auch eine kurzfristige Beschäftigung von zwei Monaten und 500 Euro Monatseinkommen kann zum Arbeitnehmer*innenstatus führen, sodass nach Verlust der Arbeit das Freizügigkeitsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 besteht. Hierbei ist jede Beschäftigung zu berücksichtigen, die nicht „nur untergeordnet und unwesentlich" ist, so dass sie nicht ins Gewicht fällt. Dabei ist eine Gesamtbewertung vorzunehmen, bei der „mit Rücksicht auf einschlägige Rechtsprechung des EuGH ein weites Verständnis zugrunde zu legen" ist.
- Die Leistungsausschlüsse sind in diesem Fall nicht anwendbar.
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Eine Arbeitshilfe zu dem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 gibt es hier.