| Dublin-Verordnung, Syrien VG Düsseldorf: Keine willkürliche Gewalt oder Verelendung in Syrien
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat laut eigener Pressemitteilung vom 05.11.2025 in zwei Beschlüssen vom 04.11.2025 (17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A) die Eilanträge von syrischen Schutzsuchenden, die zuvor erfolglos ein Asylverfahren in Österreich durchlaufen hatten, gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und die Abschiebungsandrohung nach Syrien abgelehnt. Die Kammer begründete dies damit, dass Rückkehrenden in ihren Heimatregionen (Provinzen Damaskus und Latakia) keine relevanten Gefahren mehr drohten. Das Ausmaß willkürlicher Gewalt sei in diesen Gebieten nicht derart hoch, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens allein durch die Anwesenheit bestehe. Auch eine drohende Verelendung verneinte das Gericht, da keine allgemeine Notlage erkennbar sei und Rückkehrende Hilfsprogramme in Anspruch nehmen könnten. Demnach sei Abschiebungsschutz für syrische Staatsangehörige nur noch in Ausnahmefällen zu gewähren.

