| Aktuell, Dublin-Verordnung, Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen Leistungsausschluss nach §1 Abs. 4 AsylbLG in NRW
Laut Hinweisen von Hanna Zängerling und Veronica Groß-Unuane (Diakonie RWL), die in einem Artikel auf der Website der GGUA zusammengefasst sind (Stand: 10.12.2025), wird in Nordrhein-Westfalen die Praxis des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 S. 1 AsylbLG nun in den Landesunterkünften, in einigen Kommunen wohl tlw. schon seit Längerem umgesetzt. Insbesondere seien von dem Leistungsausschluss Schutzsuchende betroffen, die nach der Ablehnung ihres Asylantrags wegen der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats vollziehbar ausreisepflichtig sind und sich nicht im Besitz einer Duldung befinden.
Zu den Tatbestandsvoraussetzungen für Leistungsstreichungen nach § 1 Abs. 4 S. 1 AsylbLG gehöre, dass eine Abschiebungsanordnung erlassen worden und die Ausreise nach Feststellung des BAMF rechtlich und tatsächlich möglich sei. Überbrückungsleistungen gem. §1 Abs. 4 S. 2 AsylbLG sind auf 14 Tage begrenzt.
In dem o. g. Artikel finden sich Hinweise zum rechtlichen Vorgehen gegen den Leistungsausschluss.
Der Erlass des MKJFGFI zur konkreten Umsetzung des Leistungsausschlusses wurde angefragt und wird nach Erhalt veröffentlicht.

