| Dublin-Verordnung BGH-Urteil: Behördenfehler machen Abschiebungshaft rechtswidrig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17. Dezember 2025 die Anforderungen an die Haft zur Sicherung von Abschiebungen im Dublin-Verfahren verschärft (Az. XIII ZB 8/23).
Eine Inhaftierung ist unzulässig, wenn bereits bei der Anordnung absehbar ist, dass die Überstellung an rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen scheitern wird. Behördeninterne Verzögerungen oder Organisationsmängel – etwa beim BAMF – dürfen dabei nicht zulasten des Betroffenen gehen.
Freiheitsentzug bleibt das letzte Mittel. Er ist nur rechtmäßig, wenn der Staat eine lückenlose und zeitnahe Durchführung der Abschiebung garantiert. Staatliche Versäumnisse können eine Haftanordnung somit nachträglich rechtswidrig machen.

