| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen Einstellung des ZzV-Services
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert, dass der Service der Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) der Postbank zum 1. Januar 2026 eingestellt wird. Bislang ermöglichte dieser Service, dass Menschen ohne eigenes Bankkonto Sozialleistungen erhalten konnten.
Das bisher genutzte Verfahren mit Verrechnungsschecks (ZzV) für kontolose Sozialleistungsbeziehende (Bürgergeld- und Sozialhilfebeziehende, Geflüchtete, Krankengeld- und Rentenbeziehende) wird zum Jahresende eingestellt. Da die Schecks drei Monate gültig sind, erfolgt die letzte Zahlung im September 2025. Danach wird es keine Scheckzahlungen mehr über das ZzV-Verfahren geben. Laut Jobcenter Wuppertal nutzen derzeit rund 1,25 % aller Bedarfsgemeinschaften im SGB II das ZzV-Verfahren, bundesweit ist etwa jede hundertste Bedarfsgemeinschaft betroffen. Einige Jobcenter, wie das in Köln, kündigen rigoros an, dass ab Oktober nur noch Überweisungen auf ein Bankkonto möglich seien, andernfalls könnten Leistungen nicht mehr ausgezahlt werden. Das BMAS verweist auf den Anspruch auf ein Basiskonto und betont, dass in Ausnahmefällen weiterhin alternative Auszahlungsmöglichkeiten, etwa mittels Barauszahlungen in Sozialämtern, bereitgestellt werden müssen, um den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf das Existenzminimum zu sichern.
Parallel dazu wird § 47 SGB I im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum SGB-VI-Anpassungsgesetz angepasst. Künftig regelt § 47, dass Geldleistungen weiterhin an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers überwiesen werden müssen, wenn die Einrichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist oder die Auszahlung keinen Aufschub duldet. Dies bedeutet, dass trotz Einstellung des ZzV-Verfahrens alle Leistungsbeziehenden weiterhin Zahlungen erhalten müssen, auch ohne eigenes Konto. Infobriefe wie der des Jobcenters Köln, die eine Kontoverpflichtung suggerieren, verstoßen damit gegen geltendes Recht.
Sozialleistungsträger müssen alternative Übermittlungswege sicherstellen. Sollte ein Jobcenter Leistungen an kontolose Menschen ab Oktober nicht auszahlen, sind Eilanträge bei den Sozialgerichten möglich. Bezahlkarten als Ersatz sind keine akzeptable Lösung, da sie diskriminierend wirken und die gesellschaftliche Teilhabe einschränken.
Das Schreiben des BMAS finden Sie hier.
Das Schreiben des Jobcenters Köln ist hier für Sie verlinkt und den Referentenentwurf zum SGB-VI-Anpassungsgesetz finden Sie hier.