| Dublin-Verordnung OVG NRW erklärt Überstellung nach Italien für rechtmäßig
Am 9. Mai 2025 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass eine Asylsuchende nach Italien überstellt werden darf. Die Klägerin aus Guinea war dort zunächst registriert, stellte aber später einen Asylantrag in Deutschland.
Das Gericht stellte fest, dass die Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung durch ein gerichtliches Eilverfahren unterbrochen wird. Die zeitweise Aussetzung von Überstellungen durch Italien ändert nichts an der Zuständigkeit. Auch das italienische Asylsystem weist laut Gericht keine systemischen Mängel auf, die eine Rücküberstellung verhindern würden.
Deutschland bleibt daher nicht für das Asylverfahren zuständig. Italien ist weiterhin das verantwortliche Land.
Das Urteil können Sie hier abrufen.