| Dublin-Verordnung Neues zum Dublin-Leistungsausschluss: UN-Aufforderung und EuGH-Schlussanträge
Zwei aktuelle Entwicklungen rücken den sogenannten Dublin-Leistungsausschluss von Asylsuchenden, deren Zuständigkeit zur Prüfung ihres Antrags in einen anderen EU-Staat fällt, in den Fokus.
UN-Ausschuss fordert Gewährung des Existenzminimums
Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen hat die deutsche Bundesregierung mit Nachdruck aufgefordert, einem in Thüringen lebenden Beschwerdeführer in einem UN-Individualbeschwerdeverfahren gegen die Dublin-Leistungseinstellung umgehend zu helfen.
In einem Schreiben vom 17. Oktober 2025 verlangte der Ausschuss, dem Betroffenen sofort Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Leistungen zu gewähren, die dem Existenzminimum entsprechen. Gleichzeitig wurde die Bundesregierung gebeten, zu der eingereichten Individualbeschwerde detailliert Stellung zu nehmen. Diese Aufforderung markiert einen bedeutenden Schritt auf internationaler Ebene in der Debatte um die menschenrechtlichen Auswirkungen des Leistungsausschlusses.
Generalanwalt am EuGH kritisiert automatischen Leistungsausschluss
Parallel dazu hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-621/24 vom 23. Oktober 2025 die deutsche Praxis des Leistungsausschlusses kritisiert.
Der Generalanwalt argumentierte, dass die EU-Aufnahmerichtlinie es nicht erlaube, Antragsteller auf internationalen Schutz automatisch von Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Kleidung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts auszuschließen. Dies gelte auch dann, wenn in ihrem Fall eine Überstellungsentscheidung gemäß der Dublin-III-Verordnung erlassen wurde.

