| EU-Flüchtlingspolitik BVerwG: Zuständigkeitsübergang bei anerkannten Flüchtlingen
Das Bundesverwaltungsgericht hat im März 2025 entschieden (BVerwG 1 C 6.24), dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht automatisch für Deutschland bindend ist. Demnach müsse Deutschland eine solche Anerkennung nicht übernehmen, diese aber umfassend berücksichtigen, wenn eine Rückkehr in den anderen Staat unzumutbar ist. Damit bleibe die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich eigenständig und entfalte keine unmittelbare Bindungswirkung für ein deutsches Asylverfahren.
Offen gelassen hat das Gericht damals jedoch, ob ein Zuständigkeitsübergang auf Deutschland eintreten kann, wenn deutsche Behörden selbst tätig werden. Um diese Frage ging es in einem weiteren Verfahren, das mit Beschluss vom 2. September 2025 (BVerwG 1 C 20.24) eingestellt wurde.