| Entwicklungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht BVerwG-Urteil: Wann ist ein Asylantrag ein „Zweitantrag“?
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 1 C 7.25) klargestellt, unter welchen Bedingungen ein in Deutschland gestellter Asylantrag als Zweitantrag gemäß § 71a AsylG einzustufen ist. Diese Einstufung ist rechtlich deshalb so bedeutend, weil Zweitanträge strengeren Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegen.
Entscheidend für die Einstufung ist der Zeitpunkt des Asylersuchens. Ein Antrag gilt nur dann als Zweitantrag, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland das Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits erfolglos abgeschlossen war.
Ein Verfahren gilt laut Gericht als abgeschlossen, wenn:
- Eine behördliche Entscheidung bestandskräftig (rechtlich nicht mehr anfechtbar) ist.
- Oder im Falle einer Rücknahme des Antrags die Frist für eine Wiederaufnahme des Verfahrens abgelaufen ist.

