| Aufenthalt BVerwG-Urteil: Identitätsklärung bei Einbürgerung verschärft
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 18.12.2025 (Az. 1 C 27.24) die Anforderungen an den Identitätsnachweis im Einbürgerungsverfahren präzisiert und das bekannte „Stufenmodell“ zulasten der Bewerber verschärft.
Der Nachweis der Identität muss zuvörderst durch einen gültigen Nationalpass geführt werden. Eine bloße Identitätskarte (Personalausweis des Herkunftslandes) reicht auf der ersten Stufe nicht mehr aus.
Das Gericht begründet dies mit der höheren Fälschungssicherheit und der internationalen Standardisierung (ICAO-Normen) von Reisepässen. Nur der Pass garantiere eine rechtlich verbindliche Feststellung der Personalien und der Namensschreibweise.
Ein Ausweichen auf andere Dokumente ist nur noch zulässig, wenn die Passbeschaffung objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist:
- Stufe 1: Nationalpass.
- Stufe 2: Anerkannter Passersatz oder amtliches Dokument mit Lichtbild (z. B. Identitätskarte).
- Stufe 3: Sonstige amtliche Urkunden (z. B. Geburtsurkunden, Führerschein).
- Stufe 4: Sonstige Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen).
- Stufe 5: Umfassende Würdigung des Vorbringens im Einzelfall.
Auch anerkannte Flüchtlinge sind nicht pauschal von der Passbeschaffung befreit. Sie müssen aktiv mitwirken, es sei denn, der Kontakt mit den Behörden des Herkunftsstaates ist aufgrund konkreter Gefahren (Repressalien gegen Dritte) unzumutbar.

