| Entwicklungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht Ausnahmen beim Ausweisungsinteresse nach unerlaubter Einreise
Eine vorsätzliche unerlaubte Einreise oder ein unerlaubter Aufenthalt kann unter engen Voraussetzungen als nur geringfügiger Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz (§§ 14 Abs. 1 Nr. 12, 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) bewertet werden, sodass kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG besteht.
Im entschiedenen Fall begründete das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt diese Ausnahme damit, dass der Antragsteller nur wenige Tage nach seiner Einreise die erforderliche Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte, zuvor mehrere Jahre legal mit Aufenthaltstitel in Deutschland gelebt und zudem als Fachkraft gearbeitet hatte.
Darüber hinaus stellte das Gericht die Frage, ob das Nachholen des Visumverfahrens zwingend erforderlich sei oder unter Umständen nur eine formale Maßnahme darstelle, die entfallen könnte.
Das Urteil vom 11. August 2025 könne Sie hier finden.