| Bundes- und Landesaufnahmeprogramme Schleswig-holsteinische Aufnahmeanordnung für syrische Flüchtlinge verlängert
Anbei erhalten Sie eine Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Schleswig-Holstein lebenden Verwandten beantragen (Landesregelung - L-AAO). Hier: zwölfte Verlängerung bis 30.6.2021.
Der Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Schleswig-Holstein (MILIGSH) geht zurück auf die erste Aufnahmeanordnung vom 28.8.2013 und wurde zuletzt am 29.6.2020 verlängert. Die Verlängerung erfolgt, weil sich die Situation für die Bevölkerung aufgrund des fortdauerenden Bürgerkriegs in Syrien nicht wesentlich geändert hat und weil weiterhin humanitäre Notlagen vorherrschen.