| Aufenthalt Neues BMI-Schreiben Ukraine
Der EU-Rat hat den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 4. März 2027 verlängert. Gleichzeitig bringt der neue Durchführungsbeschluss vom 15. Juli 2025 eine erhebliche Einschränkung mit sich: Personen, die bereits in einem anderen EU-Staat einen Schutztitel besitzen, sollen künftig in Deutschland keinen Aufenthalt nach § 24 Juli mehr erhalten.
Das Bundesinnenministerium hat diese Vorgabe in einem Rundschreiben vom 11. August 2025 umgesetzt. Neu ist insbesondere, dass ein nahtloser Wechsel von § 24 in unionsrechtlich geregelte Aufenthaltstitel wie § 16b (Studium) oder die Blaue Karte möglich sein soll. Zugleich gilt, dass neue Anträge nach dem 13. August 2025 ausgeschlossen sind, wenn bereits in einem anderen EU-Staat ein Schutzstatus besteht.
Die Änderungen betreffen auch die aufenthaltsrechtliche Stellung nach Ablehnung von § 24, die Handhabung von Sozialleistungen sowie die Ausstellung von Reisedokumenten. Zudem streicht das BMI die Möglichkeit, dass Familienangehörige in Deutschland Schutz erhalten können, wenn die “stammberechtigte Person” (also die Person mit ukrainischer Staatsangehörigkeit oder mit einem ukrainischen Schutzstatus) sich nicht selbst hier aufhält.