| Mitwirkungspflichten, Äthiopien/Eritrea BMI konkretisiert Vorgaben zur Passbeschaffung für eritreische Staatsangehörige
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat am 20.01.2026 neue Handlungsempfehlungen zum Umgang mit eritreischen Staatsangehörigen im ausländerrechtlichen Pass- und Dokumentenwesen herausgegeben. Das Rundschreiben aktualisiert damit eine vorangegangene Information aus dem Jahr 2023 (BMI-Schreiben vom 16.08.2023, NRW-Erlass vom 17.11.2023).
Anlass für die Neuregelung sind aktuelle Erfahrungen der Ausländerbehörden sowie Beratungen der Arbeitsgruppe Ausländer- und Asylrecht (ARB) vom November 2025. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen es für eritreische Staatsangehörige zumutbar ist, bei ihrer Botschaft einen Nationalpass zu beantragen.
Zwar hält das Ministerium an der Rechtsauffassung fest, dass die Abgabe einer sogenannten „Reueerklärung“ – in der Betroffene eine begangene Straftat (meist die Flucht aus Eritrea) eingestehen – weiterhin unzumutbar ist. Dennoch wird ein genereller Verzicht auf die Vorsprache bei der Botschaft aufgehoben. Begründet wird dies mit einer veränderten Ausstellungspraxis der eritreischen Auslandsvertretungen.
Die neuen Leitlinien sehen vor:
- Einzelfallprüfung: Die Zumutbarkeit der Passbeschaffung muss individuell geprüft werden.
- Vorsprachepflicht: Ausländerbehörden können Betroffene grundsätzlich zur Vorsprache in der Botschaft auffordern, um die Identität zu klären.
- Mitwirkungspflicht: Eine pauschale Verweigerung der Mitwirkung unter Verweis auf frühere Rechtsprechung reicht nicht mehr aus, um Unzumutbarkeit zu begründen.
- Schutz bei Reueerklärung: Nur wenn eine Person glaubhaft darlegt, dass konkret eine Reueerklärung verlangt wird, soll von weiteren Vorsprachen abgesehen werden.
Das Ministerium betont zudem die Bedeutung einer frühzeitigen Identitätsklärung durch einen Nationalpass mit Blick auf spätere Einbürgerungsverfahren, für die strengere gesetzliche Anforderungen gelten.
Bitte beachten Sie, dass die Bundesländer die Vorgaben des BMI in der Regel durch Runderlasse oder aktualisierte Anwendungshinweise an die lokalen Ausländerbehörden umsetzen.
Zum jetzigen Zeitpunkt liegt uns nur ein entsprechender Erlass aus Niedersachsen vom 19.12.2025 vor, über den wir am 22.12.2025 berichtet haben.

