| Aufenthaltserlaubnis Vorübergehender Schutz auch nach Aufenthalt in Drittstaat möglich
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Geflüchtete aus der Ukraine auch dann Anspruch auf vorübergehenden Schutz in Deutschland haben, wenn sie zuvor in einem Drittstaat wie der Republik Moldau Zuflucht gefunden haben.
Entgegen der Einschätzung des Bundesinnenministeriums kommt das Gericht zu dem Schluss, dass weder die EU-Richtlinie noch der Ratsbeschluss eine Vertreibung ausschließen, nur weil vorher Schutz außerhalb der EU gewährt wurde. Entscheidend bleibt die Flucht vor dem Krieg.
Das Urteil könnnen Sie hier finden.