| Aufenthaltstitel OVG Berlin Brandenburg weist Eilanträge afghanischer Familien zurück

Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg hat Ende August 2025 in drei Beschlüssen entschieden, dass afghanische Familien mit Aufnahmezusage keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise nach Deutschland haben. Die Verfahren zeigen die Grenzen der rechtlichen Wirkung solcher Zusagen auf.

Aufnahmezusagen nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz

In den Beschlüssen vom 22. August 2025 (Az. 6 S 44/25) und vom 28. August 2025 (Az. 6 S 47/25) ging es um Aufnahmezusagen, die das Auswärtige Amt nach Paragraf 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz erteilt hatte. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei um innerbehördliche Erklärungen ohne unmittelbare Außenwirkung. Betroffene können daraus keine einklagbaren Rechte ableiten.

Selbst wenn man dies anders sehen würde, so das Gericht, habe die Bundesregierung die Aufnahmezusagen nicht aufgehoben, sondern lediglich suspendiert. Ein Anspruch darauf, dass das Ausreiseverfahren innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchgeführt wird, bestehe nicht. Damit bestätigte das OVG die ablehnende Haltung der Vorinstanz. Zum Beschluss vom 28. August liegt eine Pressemitteilung des Gerichts vor.

Aufnahmezusagen nach § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz

Anders gelagert war der Fall, über den das Gericht am 26. August 2025 (Az. 6 S 51/25) entschied. Hier ging es um eine Aufnahmezusage nach Paragraf 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz, die auf einem Landesaufnahmeprogramm beruhte. Das Gericht stellte klar, dass auch aus einer solchen Zusage kein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung eines Visums folgt. Sie verschafft lediglich einen Anspruch auf Durchführung des Visumverfahrens.

Dieses Verfahren setzt jedoch eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung voraus. Dort sollen Identität und mögliche Sicherheitsbedenken geprüft werden, bevor eine Einreise nach Deutschland erfolgt. In dem konkreten Fall war eine solche Vorsprache bislang nicht erfolgt, wobei die Verantwortung dafür nicht bei der Auslandsvertretung lag. Auch zu diesem Beschluss veröffentlichte das Gericht eine Pressemitteilung.

Bedeutung der Beschlüsse

Die drei Entscheidungen verdeutlichen, dass Aufnahmezusagen für afghanische Schutzsuchende zwar ein wichtiges politisches Signal sind, rechtlich aber keine sofortige Einreise garantieren. Sowohl bei Aufnahmezusagen nach Paragraf 22 Satz 2 als auch nach Paragraf 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz bleibt es bei der Durchführung regulärer Prüfverfahren. Die Gerichte betonen damit die Vorrangigkeit von Identitäts- und Sicherheitsüberprüfungen und bestätigen zugleich die weitgehende Steuerungsmacht der Bundesregierung in diesen Fragen.

Afghanische Familien mit Aufnahmezusage müssen also weiterhin mit erheblichen Verzögerungen rechnen. Ein einklagbarer Anspruch auf zeitnahe Einreise ergibt sich aus den Zusagen nicht.

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