| Asylverfahren Bundesverwaltungsgericht betont Bedeutung glaubhafter Angaben im Asylverfahren
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. September 2025 (Az. 1 B 12.25) eine Beschwerde in einem Asylverfahren zurückgewiesen. Es stellte klar, dass Gerichte zur weiteren Sachaufklärung nur verpflichtet sind, wenn der Vortrag der antragstellenden Person in sich stimmig und nachvollziehbar ist.
Weist die Schilderung erhebliche Widersprüche auf, kann sie als unglaubhaft gewertet werden. In solchen Fällen darf das Gericht auf eine persönliche Anhörung verzichten.

