| Sichere Herkunftsstaaten, Entwicklungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht § 29b AsylG in Kraft: Bundesregierung bestimmt zehn sichere Herkunftsstaaten
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 26. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 19) setzt die Bundesregierung die Reform des § 29b AsylG operativ um. Erstmals werden sichere Herkunftsstaaten nicht mehr durch ein förmliches Gesetzgebungsverfahren, sondern durch eine Rechtsverordnung der Regierung bestimmt.
Die Neuregelung im Überblick
Durch die Verordnung werden folgende Länder als sicher im Sinne des internationalen Schutzes eingestuft:
1. Albanien
2. Bosnien und Herzegowina
3. Georgien
4. Ghana
5. Kosovo
6. Moldau, Republik
7. Montenegro
8. Nordmazedonien
9. Senegal
10. Serbien.
Ziel des neuen § 29b AsylG ist es, die Verfahren für Staatsangehörige dieser Länder massiv zu beschleunigen. Da gesetzlich vermutet wird, dass dort keine Verfolgung droht, können Anträge künftig effizienter als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden.
Verfassungsklage
Die Grüne Bundestagsfraktion hält dieses Vorgehen für verfassungswidrig und hat Klage vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben. Die Kritikpunkte im Detail:
- Umgehung des Bundesrates: Laut Art. 16a GG bedarf die Bestimmung sicherer Staaten der Zustimmung des Bundesrates. Die Grünen werfen der Regierung vor, dieses Mitspracherecht durch den Kniff der „Rechtsverordnung“ auszuhebeln.
- Abbau von Parlamentsrechten: Die Fraktion spricht von einer „parlamentarischen Selbstverzwergung“. Solch grundrechtssensible Entscheidungen müssten im Bundestag debattiert werden, statt in Ministerien hinter verschlossenen Türen.
- Gefahr für den Einzelfall: Die pauschale Einstufung erschwere die individuelle Prüfung von Fluchtgründen, was den hohen Standards des Flüchtlingsschutzes widerspreche.

