| Ausbildung Pflegeausbildung auch ohne Beschäftigungserlaubnis möglich

Menschen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung dürfen auch ohne Beschäftigungserlaubnis eine schulische Pflegeausbildung beginnen. Ein aktuelles Schreiben des Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI NRW) bestätigt diese Möglichkeit und schafft neue Chancen für den Einstieg in den Pflegeberuf.

Für schulische Ausbildungen ist im Unterschied zu betrieblichen Ausbildungen keine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde nötig. Das ist besonders wichtig für Menschen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung, die eigentlich nicht arbeiten dürfen. Sie können trotzdem eine schulische Ausbildung beginnen.

Nach einer Mitteilung des Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI NRW) vom 10.09.2025 gehört auch die Ausbildung zur Pflegefachkraft dazu. Obwohl sie 2500 Praxisstunden und 2100 Theoriestunden enthält und vergütet wird, gilt sie als schulische Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) bestätigt diese Einschätzung.

Die Ausbildung wird von Pflegeschulen organisiert und verantwortet. Sie ist deshalb auch für Menschen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Beschäftigungserlaubnis zugänglich, selbst wenn ein Arbeitsverbot besteht. Das gilt auch für Personen mit einer Duldung light nach § 60b Aufenthaltsgesetz. Auch für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG wäre keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig.

In der Praxis verlangen viele Ausländerbehörden, die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) und auch Pflegeschulen trotzdem eine Beschäftigungserlaubnis. Die klare Haltung des MKJFGFI kann jedoch helfen, eine Ausbildung dennoch durchzusetzen.

Auch das Verwaltungsgericht Hannover hat n einem Beschluss vom 20. Januar 2023; 12 B 4654/22 entschieden, dass es sich um eine schulische Ausbildung handelt, für die keine Arbeitserlaubnis verlangt werden darf.

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Ehrenamtspreis des Flüchtlingsrates NRW

Mit dem Ehrenamtspreis möchte der Flüchtlingsrat NRW das ehrenamtliche Engagement von in der Flüchtlingshilfe aktiven Initiativen und Einzelpersonen in NRW ehren und diese in ihrer Arbeit stärken.

Weitere Informationen zum Ehrenamtspreis finden Sie hier.

Nein zur Bezahlkarte: Ratsbeschlüsse aus nordrhein-westfälischen Kommunen

In dieser regelmäßig aktualisierten Übersicht dokumentiert der Flüchtlingsrat NRW, welche Kommunen sich bisher gegen die Einführung einer Bezahlkarte für Schutzsuchende entschieden haben.

Die Übersicht finden Sie hier.

Keine Propaganda auf Kosten von Flüchtlingen! - Argumentationshilfe gegen Vorurteile

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Broschüre zum Engagement für Flüchtlinge in Landesunterkünften

Der Flüchtlingsrat NRW hat die Broschüre „Ehrenamtlich engagiert – für Schutzsuchende in und um Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW“ aktualisiert (Stand Dezember 2021).

Die Broschüre können Sie hier herunterladen.

Kooperations- und Fördermöglichkeiten für flüchtlingsbezogene Veranstaltungen und Projekte

Broschüre des FR NRW, Stand Juni 2025, zu verschiedenen Institutionen, die fortlaufend für eine finanzielle Unterstützung von flüchtlingsbezogenen Projekten und Veranstaltungen, insbesondere zu flüchtlingspolitischen Themen, angefragt werden können.

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Forum Landesunterbringung

Neues Webforum "Flüchtlinge in Landesaufnahmeeinrichtungen in NRW (WFL.NRW)" jetzt online!
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