| Entwicklungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht Abschiebungsschutz muss im Asylverfahren geprüft werden
Wer in Deutschland angibt, im Herkunftsland drohten ihm Gefahren für Leib und Leben, muss diese im Asylverfahren geltend machen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschieden. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, also Gefahren, die sich auf die Situation im Herkunftsland beziehen, dürfen nicht von der Ausländerbehörde geprüft werden. Zuständig ist allein das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Das Gericht betont damit die klare Zuständigkeitsverteilung zwischen den Behörden. Wer sich auf Bedrohungen oder unmenschliche Lebensbedingungen im Herkunftsstaat beruft, stellt damit faktisch einen Asylantrag. Dieser muss nach dem Asylgesetz zentral bearbeitet werden, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.
Nur wenn Gründe innerhalb Deutschlands einer Rückkehr entgegenstehen, etwa eine gesundheitliche Reiseunfähigkeit oder enge familiäre Bindungen, kann die Ausländerbehörde selbst über eine Aufenthaltserlaubnis entscheiden.
Das Urteil vom 29.08.2025 haben wir hier für Sie verlinkt.