| Abschiebung Zuständigkeit bei Asylfolgeanträgen: BAMF oder Ausländerbehörde?
Ein aktuelles Urteil des VGH München vom 4. Februar 2026 (24 B 25.30959) klärt eine wichtige verfahrensrechtliche Frage für die Praxis. Es geht darum, welche Behörde zuständig ist, wenn nach einem Folgeantrag eine bereits bestehende Abschiebungsandrohung aufgehoben werden soll.
Das Problem stellt sich häufig dann, wenn ein Ausländer nach einer Unzulässigkeitsentscheidung erneut einreist und einen Folgeantrag stellt. In diesen Fällen bleibt die ursprüngliche Abschiebungsandrohung gemäß § 71 Abs. 6 AsylG wirksam. Treten nun neue inlandsbezogene Gründe auf, wie etwa eine Heirat oder eine schwere Erkrankung, stellt sich die Frage nach der Passivlegitimation im Klageverfahren.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied hierzu eindeutig: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für die Aufhebung der alten Abschiebungsandrohung nicht zuständig. Solange das Bundesamt das inhaltliche Asylverfahren nicht förmlich wiedereröffnet hat, verbleibt die sachliche Zuständigkeit für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen nach § 71 Abs. 1 AufenthG bei der lokalen Ausländerbehörde.
Das bedeutet für die rechtliche Beratung, dass Klagen gegen das Bundesamt auf Aufhebung einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung in dieser Konstellation unbegründet sind. Entsprechende Anträge müssen stattdessen direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.

