| Der FRNRW in den Medien Teures Urteil für Flüchtlingsbürgen
Zeitungsartikel der Rheinischen Post vom 18. März 2016:
Teures Urteil für Flüchtlingsbürgen
Angehörige und private Helfer, die syrischen Flüchtlingen per Bürgschaft die Einreise ermöglicht haben, haften länger als gedacht. Betroffen sind Tausende Bürgen, darunter auch Kirchengemeinden.
Wer sich zur Übernahme der Lebenshaltungskosten von Flüchtlingen verpflichtet hat, muss selbst dann noch haften, wenn die Flüchtlinge ihr Asylverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. Ein neues Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichtes (Az.: 22 K 7814/15), gegen das noch Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zulässig ist, bedeutet für mehrere Tausend private Flüchtlingshelfer in Deutschland ein nur schwer kalkulierbares Kostenrisiko.
Als der Krieg in Syrien sich Mitte 2013 zuspitzte, legten alle Bundesländer mit Ausnahme Bayerns zusätzliche Notprogramme auf. Im Rahmen sogenannter Landeskontingentlösungen durften Angehörige und andere Helfer Flüchtlinge nach Deutschland holen, wenn sie sich bereit erklärten, weitgehend für deren Kosten aufzukommen. Die meisten dieser Notprogramme sind inzwischen ausgelaufen.
Im konkreten Fall hatte ein in Deutschland lebender Angehöriger sich verpflichtet, den Lebensunterhalt für drei syrische Verwandte zu übernehmen, um ihnen die schnelle Flucht aus Syrien zu ermöglichen. Die Asylanträge der Familie wurden später genehmigt, alle drei erhielten eine Aufenthaltserlaubnis. Danach zahlte das Jobcenter Mönchengladbach ihnen Hartz IV, verlangte das Geld aber später vom Bürgen zurück - rund 8800 Euro für den Zeitraum von Februar bis August 2015.
Das Gericht befand, dass der ursprüngliche Grund des Aufenthalts der Flüchtlingsfamilie immer noch der Bürgerkrieg sei. Die Anerkennung als Flüchtling ändere daran nichts. Deshalb habe sich auch nichts an der Verpflichtung des Bürgen geändert. Die Richter machten aber auch deutlich, dass derartige Verpflichtungserklärungen nicht ewig gelten, sondern zunächst nur für die Dauer der auf zwei Jahre befristeten Aufenthaltserlaubnis. Was in diesem Zusammenhang "zunächst" bedeutet, ist unklar.