| Aktuell, Ukraine, Kinder und Frauen BMFSFJ zu unbegleiteten und begleiteten Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine in der Kinder- und Jugendhilfe

Anbei erhalten Sie die aktualisierte Punktuation des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 04.05.2022: "Unbegleitet und begleitet nach Deutschland einreisende Kinder und Jugendliche aus der Ukraine in der Kinder‐ und Jugendhilfe"

 

1. Unbegleitete ausländiche Kinder und Jugendliche (UMA)

  • Ausländische Kinder und Jugendliche aus der Ukraine, die ohne Begleitung einer personen- oder erziehungsberechtigten Person (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 SGB VIII) nach Deutschland einreisen, sind unbegleitete ausländische Minderjährige und nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen.
  • Örtlich zuständig für die vorläufige Inobhutnahme ist gem. § 88a Abs. 1 SGB VIII das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme aufhält.
  • Es gilt die bundesweite Aufnahmepflicht; das Verfahren zur Verteilung nach § 42b i. V. m. § 42c SGB VIII ist umzusetzen. Das BVA ist seitens des BMFSFJ angewiesen, tägliche Verteilentscheidungen zu treffen.
  • Während der vorläufigen Inobhutnahme entscheidet das Jugendamt anhand der in § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geregelten Kriterien über die Anmeldung des Kindes oder Jugendlichen zur Verteilung oder den Ausschluss der Verteilung (§ 42b Abs. 4 SGB VIII). Hierbei ist insbesondere auch darauf zu achten, dass Bezugsgruppen zusammenbleiben (§ 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII).
  • Auch UMA, die sich bei (nicht-erziehungsberechtigten) Freunden oder Bekannten aufhalten, sind vorläufig in Obhut zu nehmen. Das bedeutet nicht, dass sie aus ihrem vertrauten Umfeld herausgenommen und in eine Einrichtung gebracht werden müssen. Das Jugendamt prüft allerdings, ob diese Personen „geeignet“ im Sinne von § 42a Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind und das Kind / der Jugendliche dort entsprechend bleiben kann. Ist dies der Fall, umfasst die vorläufige Inobhutnahme die Befugnis, das Kind oder den Jugendlichen bei diesen Personen unterzubringen. Das Kind oder der Jugendliche kann also dann im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme bei den Freunden oder Bekannten verbleiben. Im Hinblick auf das Verteilverfahren muss geklärt werden, ob der Bezug zu diesen Bekannten bzw. Freunden zu einem Ausschluss der Verteilung aus Kindeswohlgründen führt, da die Stabilität der Beziehungen einen wesentlichen Faktor für das Kindeswohl darstellt (§ 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Beim Ausschluss der Verteilung ist der UMA auf die Aufnahmequote des Landes anzurechnen, in dem er dann verbleibt (§ 42c Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Mit der Anzeige der Entscheidung des Jugendamtes über den Ausschluss der Verteilung nach § 42a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII endet gemäß § 42a Abs. 6 SGB VIII die vorläufige Inobhutnahme. Es schließt sich die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII an. Auch in deren Rahmen kann das Kind oder der Jugendliche bei den Freunden oder Bekannten verbleiben (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
  • Ist ein Verwandter oder eine andere Person in Deutschland erziehungsberechtigt (z.B. durch Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten), so ist das Kind oder der Jugendliche nicht (mehr) unbegleitet. Die (vorläufige) Inobhutnahme endet in diesen Fällen mit der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an diese Person.
  • Im Sinne einer fundierten Datengrundlage ist es angesichts der aktuellen Situation von besonderer Bedeutung, dass werktäglich eine Meldung der Bestandszahlen an das BVA seitens der Jugendämter und der Landesverteilstellen erfolgt (vgl. Ziff. 11 des JFMK-Umlaufbeschlusses 02/2017 vom 27.04.2017)

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