| Wohnsitzauflage Stellungnahme des Flüchtlingsrates NRW zur Wohnsitzregelung

Stellungnahme des Flüchtlingsrates NRW im Rahmen der Evaluierung der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung - AWoV vom 26. Juli 2018:

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
wir bedanken uns für die Gelegenheit, zur Ausgestaltung und Umsetzung der AWoV Stellung zu nehmen. Zunächst möchten wir kurz auf unsere grundsätzlichen Bedenken gegen die Wohnsitzregelung für Schutzberechtigte gemäß § 12a AufenthG hinweisen.  
 
Menschen die Wahl ihres Wohnortes zu verwehren bedeutet einen erheblichen Eingriff in die persönliche Entscheidungsfreiheit und wirkt sich auch auf die Entfaltungsmöglichkeiten aus. Die Regelung begegnet überdies erheblichen rechtlichen Bedenken. Sie steht im Widerspruch zum Recht auf Freizügigkeit, das Flüchtlingen nach Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention zusteht. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.03.2016 über Wohnsitzauflagen für subsidiär Schutzberechtigte ist die gleichmäßige Verteilung der Kosten für Sozialleistungen kein zulässiger Zweck. Aus integrationspolitischen Erwägungen wäre eine solche Regelung nur zulässig, wenn der Gleichbehandlungsanspruch gewahrt wäre oder eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt wäre. Ersteres ist offensichtlich nicht der Fall, da Drittstaatsangehörige außerhalb des humanitären Aufenthaltsrechts keiner Wohnsitzregelung unterliegen. Auch haben Schutzberechtigte keinen anderen Drittstaatsangehörigen gegenüber erheblich höheren Integrationsbedarf, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würde, denn es geht bei allen gleichermaßen um Spracherwerb, Teilnahme am Erwerbsleben und Teilhabe in weiteren Bereichen. Das Land NRW sollte sich aus diesen Gründen für eine Abschaffung des § 12a AufenthG oder zumindest gegen eine Verlängerung dieser Norm über den 05.08.2019 hinaus einsetzen. Im letzteren Falle sollte auf den Wegfall der Gültigkeitsregelung gemäß § 104 Abs. 14 AufenthG hingewirkt werden.
 

NRW hat durch die AWoV von der gemäß § 12a Abs. 2 ff. AufenthG eingeräumten Möglichkeit einer landesinternen Regelung mit kommunenscharfer Wohnsitzzuweisung Gebrauch gemacht. Kriterium für eine solche Regelung ist immer die Möglichkeit der Versorgung mit angemessenem Wohnraum, gemäß § 12a Abs. 3 AufenthG darüber hinaus Möglichkeiten des Spracherwerbs und des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Wenn überhaupt, könnten Wohnsitzauflagen integrationspolitische Wirkung nur entfalten, wenn sie differenziert die einzelnen Bedarfe berücksichtigen, nicht jedoch anhand einer Quote in Verbindung mit relativ starren Kriterien, die dem „Integrationsschlüssel“ zugrunde liegen.


Wenn Flüchtlinge bereits während des laufenden Asylverfahrens zugewiesen wurden, sieht die AWoV grundsätzlich eine Zuweisung in diese Kommune vor. Unter der Annahme, dass der Betroffene sich dort bereits „zurechtgefunden bzw. eingelebt“ hat, ist dies ein nachvollziehbares Kriterium. In vielen Fällen fördern Kommunen während des laufenden Asylverfahrens jedoch nicht die Teilhabe der Asylsuchenden. Die Zeit des Asylverfahrens wirkt sich dann eher desintegrierend aus. Das hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass viele Asylsuchende nach ihrer Anerkennung den Wohnort gewechselt haben. Dies wäre oft nicht der Fall, wenn sie in der Gemeinde bereits „angekommen“ wären, d.h. entsprechende Teilhabemöglichkeiten wie eine Wohnung, Deutschunterricht, Unterstützung bei der Arbeitssuche etc. eröffnet worden wären. Durch die Wohnsitzzuweisung bleiben die Betroffenen damit für bis zu drei weitere Jahre gebunden an eine Kommune, in der sie im schlimmsten Fall sehr schlechte Erfahrungen gemacht haben bzw. keine ausreichenden Teilhabemöglichkeiten vorfinden.
 

Die dargelegten Erfahrungen beruhen auf Fällen im Rahmen des Beschwerdemanagements in Landesaufnahmeeinrichtungen, auf herangetragenen Berichten aus Initiativen vor Ort und auf einer Umfrage bei Initiativen im Zuge der Evaluierung der AWoV. Hinsichtlich der Situation vor Ort liegen Rückmeldungen zu 48 Städten und Gemeinden zugrunde.


[weiterlesen]

 

Zurück zu "Wohnsitzauflage"

Ehrenamtspreis des Flüchtlingsrates NRW

Mit dem Ehrenamtspreis möchte der Flüchtlingsrat NRW das ehrenamtliche Engagement von in der Flüchtlingshilfe aktiven Initiativen und Einzelpersonen in NRW ehren und diese in ihrer Arbeit stärken.

Weitere Informationen zum Ehrenamtspreis finden Sie hier.

Nein zur Bezahlkarte: Ratsbeschlüsse aus nordrhein-westfälischen Kommunen

In dieser regelmäßig aktualisierten Übersicht dokumentiert der Flüchtlingsrat NRW, welche Kommunen sich bisher gegen die Einführung einer Bezahlkarte für Schutzsuchende entschieden haben.

Die Übersicht finden Sie hier.

Keine Propaganda auf Kosten von Flüchtlingen! Argumentationshilfen gegen Vorurteile

Der Flüchtlingsrat NRW e.V. stellt einen Flyer sowie eine ausführliche Argumentationshilfe zur Entkräftung von Vorurteilen (Stand: November 2023) bereit.

Den Flyer und die Argumentationshilfe finden Sie hier.

Broschüre zum Engagement für Flüchtlinge in Landesunterkünften

Der Flüchtlingsrat NRW hat die Broschüre „Ehrenamtlich engagiert – für Schutzsuchende in und um Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW“ aktualisiert (Stand Dezember 2021).

Die Broschüre können Sie hier herunterladen.

Kooperations- und Fördermöglichkeiten für flüchtlingspolitische Veranstaltungen und Projekte

Broschüre des FR NRW, Stand November 2023, zu verschiedenen Institutionen, die fortlaufend für eine finanzielle Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen zu flüchtlingspolitischen Themen angefragt werden können.

Mehr dazu

Forum Landesunterbringung

Neues Webforum "Flüchtlinge in Landesaufnahmeeinrichtungen in NRW (WFL.NRW)" jetzt online!
Das Webforum möchte einen Einblick in die Situation von Flüchtlingen in Landesaufnahmeeinrichtungen ermöglichen.

Das Webforum finden Sie hier.

 

Gefördert u.a. durch: