| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen Sozialgericht Gießen ordnet vorläufige Weitergewährung von Asylbewerberleistungen an
Gießen, 9. April 2025 – In einem Eilverfahren hat die 30. Kammer des Sozialgerichts Gießen entschieden, dass einem iranischen Staatsangehörigen vorläufig weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren sind. Der Antragsteller war gegen einen Bescheid des Landes Hessen vorgegangen, mit dem die bisherigen Leistungen eingestellt worden waren.
Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 24. März 2025 an. Damit entfällt vorerst die Wirksamkeit der Leistungsaufhebung. Der Antragsteller hatte zuvor einen Asylantrag gestellt, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig abgelehnt worden war. Hintergrund war ein Dublin-Verfahren mit vermuteter Zuständigkeit Kroatiens.
Nach Einschätzung des Gerichts bestehen ernstzunehmende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungseinstellung. Es verwies dabei auf mögliche Verstöße gegen europarechtliche Vorgaben sowie auf Fragen zur Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum.
Das Gericht bewilligte dem Antragsteller außerdem Prozesskostenhilfe und verpflichtete das Land Hessen zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten.
Das Hauptsacheverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Den Beschluss können Sie hier finden.