| Abschiebungshaft EuGH: Haftgerichte müssen Abschiebungshindernisse berücksichtigen
Der Europäische Gerichtshof hat am 4. September 2025 in der Rechtssache C-313/25 PPU (Adrar) ein wegweisendes Urteil zur EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gefällt. Er stellte klar, dass nationale Gerichte, die über die Anordnung oder Überprüfung von Abschiebungshaft entscheiden, nicht nur die formalen Haftvoraussetzungen prüfen dürfen, sondern gegebenenfalls auch von Amts wegen untersuchen müssen, ob die geplante Abschiebung rechtlich überhaupt zulässig ist. Hintergrund ist, dass die Haft nach der Richtlinie unmittelbar mit der Rückführung verknüpft ist und deshalb nicht isoliert betrachtet werden kann. Der Gerichtshof verweist insbesondere auf Artikel 5 der Richtlinie, der bestimmte Grenzen der Rückführung festlegt. Dazu zählen der Grundsatz der Nichtzurückweisung, das Wohl des Kindes und die Wahrung familiärer Bindungen. Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einer dieser Gründe der Abschiebung entgegensteht, darf eine Haft weder angeordnet noch aufrechterhalten werden. Mit dieser Entscheidung stärkt der EuGH die Rechte von Betroffenen und weitet die Prüfpflichten der nationalen Gerichte deutlich aus. Sie müssen künftig bei jeder Haftentscheidung sicherstellen, dass die Rückführung tatsächlich rechtlich durchführbar ist. Damit macht das Urteil deutlich, dass die Freiheit eines Menschen nicht allein auf Grundlage formaler Haftgründe eingeschränkt werden darf, solange unklar ist, ob eine Abschiebung überhaupt zulässig ist.