| Dublin-Verordnung Urteil des VGH München zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG
In vier Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof München am 21. Mai 2025 entschieden, dass Personen für die Zeiten im Dublinverfahren als gestattet gelten. In diesen Fällen hatten die Betroffenen einen Antrag auf Aufenthalt nach § 104c AufenthG (Chancenaufenthaltsrecht) gestellt. Zunächst hatte das Verwaltungsgericht Regensburg die Anträge abgelehnt mit der Begründung, die Betroffenen seien nicht ununterbrochen in Deutschland gestattet, geduldet oder erlaubt gewesen.
Die Berufungen am VGH München hatten jedoch Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass Aufenthaltszeiten im Dublin-Verfahren nicht als Unterbrechung gelten und somit für den Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG berücksichtigt werden müssen.
Die Entscheidung ist für viele Geflüchtete in ähnlicher Situation von Bedeutung und eröffnet die Möglichkeit, den Anspruch auf Aufenthalt nach § 104c AufenthG prüfen zu lassen.
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