| Dublin-Verordnung VG Wiesbaden: Familienzusammenführung im Rahmen der Dublin III-Verordnung
Mit Beschluss vom 15.09.2017 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az. 6 L 4438/17.WI) die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, bei den griechischen Behörden darauf hinzuwirken, die in der Dublin-Verordnung geregelten Überstellungsfristen von sechs Monaten bei der Zusammenführung von Familienangehörigen einzuhalten. Im konkreten Fall hatte ein minderjähriger Flüchtling aus Syrien erfolgreich Familienzusammenführung mit seinen Eltern und seinen jüngeren Geschwister in Deutschland beantragt. Da aber die Frist von sechs Monaten für die Überstellung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung am 30.09.2017 abzulaufen drohte, stellte er einen Eilantrag, dem das VG Wiesbaden stattgab. Das VG Wiesbaden erklärte, die Dublin-III-Verordnung setze eine strikte Frist von sechs Monaten für die Überstellung. Weil die Antragsgegnerin ausdrücklich eine Überstellung erst im Oktober und damit nach Fristablauf geplant habe, sei eine einstweilige Anordnung notwendig, um sicherzustellen, dass die Rechte des Antragstellers gewahrt würden.
Dieser Artikel ist Teil des Schnellinfo 08/2017.