| Aufenthaltsgestattung und Duldung Erlass des MIK NRW zur Ausbildungsduldung vom 19.06.2017
Als Reaktion auf die Allgemeinen Anwendungshinweise zur (Ausbildungs-)duldung, die das BMI am 30. Mai 2017 herausgegeben hat, hat das Innenministerium (MIK) NRW nun einen neuen Erlass herausgegeben. Dieser stellt klar, dass der (verbindliche) Erlass des MIK vom 21.12.2016 weiterhin Vorrang vor den Anwendungshinweisen des BMI besitzt. Anders als in den Anwendungshinweisen des BMI vorgeschlagen gilt für NRW:
- Maßgeblich für den Stichtag 31.08.2015 für ein Beschäftigungsverbot für Geduldete aus den sogenannten "sicheren Herkunftsstaaten" ist das (nichtförmliche) Asylgesuch und nicht der förmliche Asylantrag beim BAMF. Das (nichtförmliche) Asylgesuch kann anhand des Ankunftsnachweises bzw. der BüMA nachgewiesen werden.
- Ein Beschäftigungsverbot aufgrund fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung von Passpapieren tritt nur ein, wenn der fehlende Pass bzw. die fehlende Mitwirkung der ursächliche Grund ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Gibt es andere Tatbestände, die einer Abscheibung entgegenstehen (wie z.B. eine fehlende Flugverbindung ins Herkunftsland) besteht keine rechtliche Grundlage für die Verhängung eines Beschäftigungsverbots.
- Wenn Personen aus den sogenannten "sicheren Herkunftsländern" keinen Asylantrag gestellt oder diesen zurückgezogen haben greift das in § 60a Abs. 6 Nr. 3 definierte Beschäftigungsverbot nicht!
- Beginnt ein/e Asylsuchende/r mit ungeklärter Identität während des laufenden Asylverfahrens eine Ausbildung, so sollten sowohl der auszubildende Betrieb als auch die/der Asylsuchende darauf hingewiesen werden, dass bei einer Ablehnung des Asylantrags die Ausbildung abgebrochen werden muss, wenn die Person nicht an ihrer Identitätsklärung mitwirken sollte. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die fehlende Mitwirkung der ursächliche Grund dafür ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden könnten.