| Aufenthaltsgestattung und Duldung BMI-Rundschreiben zu aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie
Das Bundesinnenministerium veröffentlichte ein neues Rundschreiben zu den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie unter anderem der Nachhholung des Visumverfahrens gem. § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG.
Die Erteilung der in § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG genannten Aufenthaltstitel setzt voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Davon kann gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG abgesehen werden, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
Beim Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit und im Rahmen der Ermessenausübung nach § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG sind auch die derzeit in den jeweiligen Ländern sehr unterschiedlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Reise-und Risikokonstellationen sowie auf die Arbeitsfähigkeit der Visastellen an den deutschen Auslandsvertretungen und die damit verbundenen Schwierigkeiten, ein Visum zu erhalten, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne auch Punkt 5.2.3 der AVV). Insbesondere sollte derzeit berücksichtigt werden, ob eine Ausreise in ein „Virusvarianten-Gebiet“ oder in ein „Hochinzidenzgebiet“ erfolgen würde (die ständig aktualisierte Liste des RKI kann hier abgerufen werden: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-artiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html). Wenn zusätzlich keine Missbrauchsabsicht erkennbar ist (vgl. in diesem Sinne auch Punkt 5.2.2.2 der AVV), ist ein Absehen von der Nachholung des Visumverfahrens im Einzelfall möglich. Dabei sollte aber auch in Betracht gezogen werden, ob es im Einzelfall ausreicht, eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG zu erteilen und das Visumverfahrens nach Wegfall der auf Grund der Corona-Pandemie entstandenen Schwierigkeiten nachzuholen.