| Aufenthaltserlaubnis VGH Hessen: Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher aus Syrien
Der Hessische Verwaltungsgerichthof hat am 23. August 2021 entschieden, dass eine Wehrdienstverweigerung in Syrien nicht automatisch zur Flüchtlingseigenschaft führen muss.
Zur Begründung wurde erläutert, dass dem Kläger keine Verfolgung wegen der Entziehung vom Wehrdienst bevorstehe, sondern bei einer Rückkehr nach Syrien er lediglich direkt zum Militärdienst eingezogen werden würde.