| Entwicklungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht Identitätsklärung im Aufenthaltsrecht
Am 5. Juni 2025 entschied das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Az. 13 LB 259/23), dass das vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte „Stufenmodell“ zur Identitätsklärung im Staatsangehörigkeitsrecht auch auf das Aufenthaltsrecht übertragbar ist. Dies bedeutet, dass Ausländerbehörden bei der Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen die Identität von Antragstellern nicht nur anhand eines Passes, sondern auch durch andere geeignete Dokumente prüfen können.
Im vorliegenden Fall hatte eine yezidische Frau aus dem Irak, die 2002 mit ihrer Familie nach Deutschland kam, ihre Aufenthaltserlaubnis bis zur Volljährigkeit von ihren Eltern abgeleitet. Nach ihrem 18. Geburtstag konnte sie keinen irakischen Nationalpass vorlegen und erhielt lediglich Fiktionsbescheinigungen. Trotz mehrfacher Aufforderungen der Ausländerbehörde, einen Pass zu beschaffen, legte sie keine entsprechenden Dokumente vor.
Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte zunächst entschieden, dass der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zustehe, da ihre Identität als geklärt galt. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hob dieses Urteil jedoch auf, da die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen war. Es stellte fest, dass die Identität nur dann als geklärt angesehen werden kann, wenn der Antragsteller ernsthafte Bemühungen unternimmt, die erforderlichen Dokumente zu beschaffen.