| Arbeit "Globalzustimmung" zur Einstiegsqualifizierung § 54a SGB III
Informationen der Bundesagentur für Arbeit von Juni 2015:
Die "Einstiegsqualifizierung" nach § 54a SGB III ist eine der wenigen Instrumente der Berufsvorbereitung, die unabhängig vom Aufenthaltsstatus erbracht werden kann. Auch Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und mit einer Duldung können diese Leistung unabhängig von Voraufenthalts- und -beschäftigungszeiten in Anspruch nehmen. Allerdings handelt es sich bei dem 6-12-monatigen Praktikum im Rahmen einer betrieblich durchgeführten Einstiegsqualifizierung um eine "Beschäftigung" im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV. Es ist also eine Arbeitserlaubnis durch die ABH und auch eine Zustimmung durch die ZAV (inkl. Vorrang- und Beschäftigungsbedingungsprüfung) erforderlich.
Die Bundesagentur für Arbeit hat nun eine "Globalzustimmung" für Praktika im Rahmen einer EQ veröffentlicht, so dass künftig keine individuellen Zustimmungsanfragen mehr erforderlich sind. Der Wortlaut der Gobalzustimmung ist hier abrufbar.
Weitere Informationen zur Einstiegsqualifizierung finden Sie hier.