| Unterbringung von Flüchtlingen Menschen mit Fluchterfahrung müssen in Einzelzimmern untergebracht werden!
Pressemitteilung des Aktionsbündnis Offenes Märkisch-Oderland vom 2. Juli 2020:
Das Verwaltungsgericht Frankfurt / Oder stellt fest: Menschen mit Fluchterfahrung müssen in Einzelzimmern untergebracht werden! Die Unterbringung in Zwangsgemeinschaften in Mehrbettzimmern nicht im Einklang mit der Corona-Umgangsverordnung des Landes.
„Die Unterbringung des Antragstellers in einem gemeinsamen Zimmer mit zwei weiteren Personen widerspricht jedoch den Vorgaben der SARS-CoV-2-UmgV, da der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-UmgV grundsätzlich einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 Metern in diesen Verhältnissen nicht gewahrt werden kann.
„Mit der Wohnungsgewährung in einer Gemeinschaftsunterkunft entsteht jedoch auch eine Fürsorgepflicht des Antragsgegners [der Landkreis MOL] gegenüber dem Antragsteller; … Entgegen der Auffassung des Antragsgegners können der Antragsteller und die weiteren Bewohner des Zimmers auch nicht als gemeinsamer Haushalt angesehen werden, für den gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SARS-CoV-2-UmgV die Abstandsregelung nicht gilt.
Das Gericht hat während des Ortstermins am 27. Mai 2020 im Verfahren VG 4 L 238/20 die Wohnverhältnisse des Antragstellers in der Gemeinschaftsunterkunft in Augenschein genommen. ...
Das Zimmer des Antragstellers wird außer von ihm auch von zwei weiteren Personen bewohnt.“