| Verwaltungsgericht Düsseldorf mit weiter Auslegung von Art. 10 Dublin-III-VO
In einem Beschluss vom 10. Februar 2025 (21 L 2677/24.A) legt das Verwaltungsgericht Düsseldorf Art. 10 Dublin-III-VO weit aus.
Zu den Voraussetzungen einer Zuständigkeit gemäß Art. 10 Dublin-III-VO heißt es in den Leitsätzen:
Es ist nicht erforderlich, dass die Betroffenen sich in verschiedenen Ländern aufhalten.Ebenfalls ist Art. 10 Dublin-III-VO nicht ausgeschlossen, wenn der Antragsteller und der Familienangehörige zeitgleich Asylanträge stellen.
Den vollständigen Beschluss finden Sie unter diesem Link