| Kommunale Unterbringungskonzepte Gebühren der Unterbringung
Zum Teil erheben Kommunen hohe Nutzungsgebühren für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften (GUn). Flüchtlinge sind zur (Mit-)Zahlung ihrer Unterkunftskosten verpflichtet, wenn sie ein eigenes Einkommen haben (sog. Selbstzahlerinnen). Viele Selbstzahlerinnen sind auf die Gemeinschaftsunterkünfte angewiesen, da sie auf dem Wohnungsmarkt keine bezahlbare Wohnung finden. Die Höhe der Nutzungsgebühr richtet sich dabei häufig nicht nach der Belegung, dem Zustand des Wohnraums oder der zur Verfügung stehenden Quadratmeterzahl, sondern wird pauschal pro Person festgesetzt.
Dabei sind die Kosten teilweise (deutlich) höher als für eine reguläre Wohnung mit ortsüblicher Miete. Das liegt daran, dass viele Kommunen für die Berechnung sämtliche mit der Unterbringung verbundene Kosten (bspw. für einen Sicherheitsdienst, die soziale Betreuung, die Hausmeisterin, Instandhaltungskosten und/oder weitere Posten) zugrunde legen. Es gibt aber auch Gebührenordnungen, die für Kinder und Jugendliche oder bei nur geringem Einkommen reduzierte Gebühren vorsehen. Auch wird mancherorts die genutzte Wohnfläche für die Gebührenberechnung zugrunde gelegt, was insbesondere für Familien meist geringere Gebühren bedeutet, als die Berechnung pro Person.
Hier finden Sie Beispiele für besonders hohe Nutzungsgebühren:
Beispiel: Bocholt
Satzung der Stadt Bocholt über die Benutzung und Benutzungsgebühren der […] Unterkünfte für ausländische Flüchtlinge vom 28.10.2019, in Kraft getreten am 01.12.2019.
Die Satzung der Stadt Bocholt weist mehrere Kategorien von GUn aus, für die jeweils Gebühren in unterschiedlicher Höhe erhoben werden. Die Nebenkosten können angepasst werden, ohne dass es einer Änderung der Satzung bedarf.
In GUn, in denen sanitäre Einrichtungen, Küche etc. überwiegend gemeinsam mit anderen Bewohnerinnen genutzt werden, beträgt die Nutzungsgebühr 204,00 € pro Person und Monat. Zusätzlich fällt eine Gebühr für gebrauchsabhängige Kosten/Nebenkosten in Höhe von 91,00 € sowie eine Möblierungs- und Instandhaltungspauschale in Höhe von 25,68 € an. Insgesamt müssen die Bewohnerinnen demnach 320,68 € pro Monat zahlen.
Für GUn, in denen sanitäre Einrichtungen, Küche etc. überwiegend zur alleinigen Benutzung vorhanden sind, erhebt die Stadt Bocholt eine Nutzungsgebühr von 100,00 € pro Person und Monat, eine Gebühr für gebrauchsabhängige Kosten/Nebenkosten von 67,00 € sowie eine Möblierungs- und Instandhaltungspauschale von 25,68 € pro Monat. Insgesamt sind hier zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung also 192,68 € zu bezahlen.
Die Möblierungs- und Instandhaltungspauschale müssen auch Bewohnerinnen ohne eigenes Einkommen bezahlen.
Beispiel: Schwelm
Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Schwelm zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen im Gebäude Kaiserstr. 69 vom 04.10.2017, in Kraft getreten am 01.01.2017.
Bei der Kaiserstraße 69 handelt es sich um eine GU mit 146 Unterbringungsplätzen in Mehrbettzimmern. Die Benutzungsgebühr inklusive der Betriebskosten beträgt 290,13 € pro Monat und Person – für einen Schlafplatz in einem Mehrbettzimmer ohne jegliche Privatsphäre.
In der Gebührenkalkulation für die GU können alle angesetzten Posten eingesehen werden. Der größte Posten entfällt mit 102,95 € pro Monat und Person auf den Sicherheitsdienst.
Bewohnerinnen der GU hatten sich am 07.01.2019 mit einem offenen Brief zu den Zuständen in der GU an die Stadt Schwelm gewandt.
Der WDR hatte am 22.01.2019 darüber berichtet.
Hier finden Sie ein Beispiel für gestaffelte Gebühren, je nach Höhe des Erwerbseinkommens.
Beispiel: Bochum
Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der Wohnunterkünfte der Stadt Bochum von Aussiedlern, Flüchtlingen, Zuwanderern sowie von Obdach-/Wohnungslosigkeit betroffenen Personen (Gebührensatzung Wohnunterkünfte) vom 23. Mai 2017
Die Höhe der Benutzungsgebühr beträgt 215,00 € monatlich pro Nutzerin/Nutzer.
Auf Antrag gelten für Personen, welche die Benutzungsgebühr vollständig aus eigenem Einkommen aufzubringen haben (Selbstzahler), folgende Regelungen:
Wenn das Einkommen der Nutzerin/des Nutzers lediglich
a) bis zu 25 v.H. über dem jeweils aktuellen Regelbedarf nach SGB XII liegt, dann
beträgt die monatliche Benutzungsgebühr 80,00 Euro,
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b) bis zu 30 v.H. über dem jeweils aktuellen Regelbedarf nach dem SGB XII liegt,
dann beträgt die monatliche Benutzungsgebühr 100,00 Euro,
c) bis zu 40 v.H. über dem jeweils aktuellen Regelbedarf nach dem SGB XII liegt,
dann beträgt die monatliche Benutzungsgebühr 130,00 Euro,
d) bis zu 50 v.H. über dem jeweils aktuellen Regelbedarf nach dem SGB XII liegt,
dann beträgt die monatliche Benutzungsgebühr 160,00 Euro,
e) bis zu 60 v.H. über dem jeweils aktuellen Regelbedarf nach dem SGB XII liegt,
dann beträgt die monatliche Benutzungsgebühr 190,00 Euro
pro Nutzerin/Nutzer.
Sollte das Einkommen mehr als 60 v.H. über dem jeweils aktuellen Regelbedarf
nach dem SGB XII liegen, ist die volle Benutzungsgebühr von monatlich 215,00 Euro
pro Nutzerin/Nutzer zu zahlen.