| Aktuell, Sozialleistungen SG Aachen: Für Bezug von SGB-II-Leistungen kommt es nicht auf Vorliegen des eAT an
Das Sozialgericht Aachen hat am 19.06.2023 beschlossen (S 23 AS 268/23 ER), dass Leistungen nach dem SGB II nach der mündlichen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, nicht erst nach Vorliegen eines elektronischen Aufenthaltstitels zu gewähren sind:
"Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann es nicht darauf ankommen, ob der elektronisch Aufenthaltstitel vorliegt. Bereits mit der mündlichen Erteilung des Aufenthaltsrechtes liegt dieses wirksam vor. Zutreffend führt die Beigeladene aus, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht an ein Formerfordenis gebunden ist. Die Erteilung des Aufenthaltstitels stellt einen Verwaltungakt im Sinne des § 35S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar und dieser kann gemäß § 37 Abs.2 S. 1 VwVfG auch mündlich erlassen werden. Die Aushändigung des schriftlichen vorläufigen Dokuments erfolgt gemäß § 37Abs. 2 S. 2 VwVfG als Bestätigung des mündlichen Verwaltungsaktes wegen des berechtigten Interesses der berechtigten Person über den erteilten Aufenthaltstitel."