| EU-Migration, Sozialleistungen LSG Sachsen zu Unionsbürger*innen: Fortwirkender Arbeitnehmer*innenstatus bei Mutterschutz länger als sechs Monate, kein Ausschluss vom SGB II wegen fiktivem Aufenthaltsrecht nach AufenthG
In einer Rundmail vom 7. März 2023 weißt die GGUA e.V. auf eine wichtige Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen vom 6.12.2022 zum Thema Anspruch auf SGB II-Leistungen für Unionsbürger*innen in familiären Konstellationen hin:
"Eine EU-Bürger*in hat mit einem geduldeten tunesischen Staatsbürger ein gemeinsames Kind, die Eltern sind nicht miteinander verheiratet, die Mutter ist während der Schwangerschaft „betriebsbedingt" gekündigt worden. Das LSG Sachsen hat darin zum einen festgestellt, dass in diesem Fall der fortwirkende Arbeitnehmer*innenstatus nicht nach sechs Monaten endet, sondern sich um die Zeit des Mutterschutzes verlängert. Zum anderen führt der Schutz der Familie dazu, dass auch danach ein Anspruch auf SGB-II-Leistungen besteht, weil für die EU-Bürger*in ein fiktiver Anspruch auf ein humanitäres oder familiäres Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG besteht.
- Die Zeit des Mutterschutzes wird nicht auf die Dauer des fortwirkenden Arbeitnehmer*innenstatus angerechnet, sondern diese Fortwirkung verlängert sich dann über sechs Monate hinaus um die Dauer der Mutterschutzzeit. Auch während der Mutterschutzzeit besteht Anspruch auf SGB-II-Leistungen. (...)
- Es besteht zumindest im ersten Lebensjahr des Kindes für die EU-Bürgerin und das Kind ein (fiktives) Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG aus familiären bzw. humanitären Gründen, so dass auch nach Ablauf des fortwirkenden Arbeitnehmer*innenstatus kein Leistungsausschluss vom SGB II greift. Denn in diesem Fall ist fiktiv ein anderes Aufenthaltsrecht als das der Arbeitsuche erfüllt und ein Leistungsausschluss wäre unzulässig.(...)"
Das Urteil vom LSG Sachsen finden Sie hier.