| Aktuell, Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen Beschluss des BVerfG vom 19.10.2022 zur Sonderbedarfsstufe im Asylbewerberleistungsgesetz
Der Hessener Flüchtlingsrat informiert:
Auf der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) ist folgender Umlaufbeschluss beschlossen worden:
Umlaufbeschluss 04/2023 vom 03.05.2023
Beschluss des BVerfG vom 19.10.2022 zur Sonderbedarfsstufe im Asylbewerberleistungsgesetz
Antragsteller: Hessen
Die ASMK hat mehrheitlich beschlossen:
1. Die ASMK bittet die Bundesregierung um eine zügige, aufgrund der Dringlichkeit unbedingt von umfassenden Reformabsichten zu trennende, Klarstellung im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zwecks schnellstmöglicher Schaffung von Rechtsklarheit und Einheitlichkeit der Umsetzung zugunsten alleinstehender erwachsener Bezieher von Grundleistungen in Sammelunterkünften.
2. Es besteht zwischen den Ländern Konsens, dass die Argumente, mit denen das BVerfG zu dem Ergebnis gelangt, dass die pauschale Leistungskürzung mit dem GG und dem dort verankerten Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 und Art. 20) unvereinbar ist, von derart grundsätzlicher Natur sind, dass sie auch für die in Sammelunterkünften lebenden alleistehenden erwachsenen Grundleistungsempfänger von Relevanz sind. Zwecks Vermeidung unnötigen Aufwands in der Justiz und Verwaltung wird daher für die Zwischenzeit festgestellt, dass den Empfehlungen des BMAS vom 23.1.2023 Folge geleistet werden kann.
Hessischer Flüchtlingsrat
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Frankfurt