| Sonstige Aufenthaltspapiere Eröffnung eines Basiskontos mit Fiktionsbescheinigung möglich
Das Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens beim Ombudsmann der öffentlichen Banken hat ergeben, dass in Anbetracht der geringen Gefährlichkeit eines Basiskontos eine Fiktionsbescheinigung ausreichend für die Eröffnung jenes Kontos sei.
- Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Zahlungskontengesetz (ZKG) erhalten auch Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel ein Basiskonto, wenn die Voraussetzungen des § 10 Geldwäschegesetz (GWG) erfüllt sind. Hier wird ein gültiger Ausweis mit Lichtbild für die Identifizierung vorausgesetzt.
- Es wird hierbei aber übersehen, dass gemäß § 14 GWG unter bestimmten Voraussetzungen seitens des Kreditinstituts nur vereinfachte Sorgfaltspflichten beachtet werden müssen.
- Bei den zugrundeliegenden Umständen stellt der Schlichter fest, dass gerade durch die Nutzung eines Basiskontos nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.
- Ausschlaggebend für den Schlichterspruch ist auch, dass der Kunde ausweislich der Fiktionsbescheinigung einer Erwerbstätigkeit nachgehen darf und er hierfür auf eine bestehende Bankverbindung angewiesen ist.