| Kirchenasyl, AMMVO/Dublin-Verordnung Neuer NRW-Erlass: Kirchenasyl im Kontext von Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (ZBV)

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) NRW hat am 29.09.2026 einen Erlass zum Umgang mit Kirchenasyl im Kontext des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens (ZBV) - des Nachfolgers des Dublin-III-Verfahrens - veröffentlicht. Darin hebt das Ministerium hervor:

- Die Ausländerbehörden haben im ZBV bei ergangener Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 S. 1 AsylG) in einen anderen EU-Mitgliedstaat neben dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) keine eigene aufenthaltsrechtliche Entscheidungskompetenz. Sie vollziehen lediglich die Abschiebungsanordnung des BAMF und nehmen die Überstellung als Realakt vor.

- Mit Blick auf die zwischen Kirchen und BAMF getroffene Vereinbarung unterbleiben Abschiebungen durch die Ausländerbehörden bei Bekanntwerden eines Kirchenasyls in jedem Fall bis feststeht, dass das BAMF trotz erneuter Prüfung von seinem Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch macht (negative Dossierprüfung).

- Unabhängig vom jeweiligen Vorgehen des BAMF soll die zuständige Ausländerbehörde in Fällen des Kirchenasyls grundsätzlich frühzeitig das unmittelbare Gespräch mit der Kirchengemeinde vor Ort suchen, um das Verfahren kommunikativ zu begleiten. Ziel des Gesprächs soll immer sein, eine einvernehmliche Beendigung des Kirchenasyls zu erreichen.

Ausgenommen von der Erlassregelung sind Personen, (1) zu denen staatsschutzbezogene Erkenntnisse vorliegen ("Gefährder") oder (2) bei denen ein Ausweisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1-7, Nr. 9 oder Nr. 10 letzte Variante AufenthG vorliegt ("Straftäter").

Die bisherigen Erlasse des MKJFGFI zum Kirchenasyl im Rahmen des Dublin-III-Systems vom 09.11.2023 und vom 24.02.2025 sind aufgehoben.

 

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