| Aktuell, Kirchenasyl, AMMVO/Dublin-Verordnung Kein Flüchtigsein im offenen Kirchenasyl: Aktuelle Rechtsprechung zur Überstellungsfrist

Wer sich in einem offenen Kirchenasyl aufhält, gilt laut aktuellen (Eil-)Entscheidungen mehrerer Verwaltungsgerichte rechtlich nicht als „flüchtig“ oder untergetaucht im Sinne der AMMVO. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf bis zu drei Jahre wegen angeblicher Flucht ist daher rechtswidrig, sofern der Aufenthaltsort in der Kirchengemeinde den Behörden bekannt gemacht wurde und die betroffene Person für die Ausländerbehörde erreichbar bleibt.

  • Verwaltungsgericht Düsseldorf: Die 29. Kammer stellte bereits mit Beschluss vom 02.09.2026 (Az. 29 L 2558/26.A) – nach einem vorausgegangenen Verfahren vom 10.08.2026 (Az. 29 L 2253/26.A) – fest, dass der offene Verbleib im Kirchenasyl keine Flucht begründet. Zudem fehlt es an einer wirksamen Fristverlängerung, wenn die Betroffenen nicht ordnungsgemäß über die rechtlichen Folgen eines Nichterscheinens belehrt wurden. Diese Linie bekräftigte auch die 21. Kammer des VG Düsseldorf mit Beschluss vom 21.09.2026 (PDF-Abruf).
  • Verwaltungsgericht Trier: Auch die 2. Kammer des VG Trier entschied am 21.09.2026 (Az. 2 L 4180/26.TR), dass Personen im offenen Kirchenasyl nicht als flüchtig eingestuft werden dürfen.
  • Verwaltungsgericht Münster: Mit Beschluss der 8. Kammer schließt sich auch das VG Münster dieser Rechtsprechung an (Az. 8 L 788/26.A) und unterstreicht, dass der offene Aufenthalt im Kirchenasyl das Flüchtigsein ausschließt.

Da der Zustand des „Flüchtigseins“ rechtlich nicht gegeben ist, verbleibt es bei der regulären sechsmonatigen Überstellungsfrist. Läuft diese Frist ab, geht die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf Deutschland über.

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